In der nächsten Sitzung des Hauptausschusses soll unter TOP 9 über die Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren entschieden werden. Eine Beteiligung des Jugendhilfeausschusses hat bisher nicht stattgefunden und ist ausweislich der Drucksache auch nicht vorgesehen.
Nach § 71 Abs.3 Satz 1 SGB VIII unterliegt der Vorgang dem Beschlussrecht des Jugendhilfe-ausschusses. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beschlusskompetenz gemäß unserer Zuständigkeitsordnung auf den Hauptausschuss übertragen wurde, wäre gemäß §71 Abs.3 Satz 2 SGB VIII der Jugendhilfeausschuss vor der Beschlussfassung anzuhören. Diese bundesgesetzliche Regelung stellt nach Ansicht der SPD-Fraktion zwingendes Recht dar und kann durch eine kommunale Satzung nicht umgangen werden.
Auf welcher rechtlichen Grundlage halten Sie die Anhörung des Jugendhilfeausschusses für entbehrlich?